Geschäftsordnung

Aufgrund des § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom , zuletzt geändert am , gibt sich der Regionselternrat der Region Hannover in seiner Sitzung am folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Aufgaben und Pflichten

  1. Die Aufgaben des Regionselternrates ergeben sich aus dem Nieder­sächsischen Schul­gesetz, insbesondere aus § 99.
  2. Die Mitglieder des Regionselternrates vertreten eigen­verant­wortlich die Belange aller Erziehungs­berechtigten zum Wohle der Schülerinnen und Schüler.
  3. Die Mitglieder des Regionselternrates sollen regel­mäßig an den Plenums­sitzungen des Regions­elternrates teilnehmen. Im Falle der Verhinderung benachrichtigen sie rechtzeitig den/die Vorstands­vorsitzende/n.
  4. Der Regionselternrat wählt aus den Eltern­vertretern der Schulen in Träger­schaft der Region Delegierte, die in den Schul­ausschuss des Regions­parlamentes entsandt werden.

§ 2 Mitglieder

  1. Mitglieder des Regionselternrates sind die gewählten Vertreter/innen der Schulformen.
  2. Im Fall der vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes nimmt an seiner Stelle ein stell­vertretendes Mitglied der entsprechenden Schulform stimm­berechtigt an den Sitzungen teil.
  3. Scheidet ein Mitglied gemäß Niedersächsischem Schul­gesetzes endgültig aus, rückt dasjenige gewählte stell­vertretende Mitglied nach, das für die entsprechende Schulform an oberster Stelle auf der Liste der stell­vertretenden Mitglieder steht.
  4. Jedes gemäß § 1 Abs. 3 ausscheidende Mitglied hat den/die Vorsitzende/n oder die Regions­verwaltung umgehend zu verständigen.

§ 3 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, einer/eines stell­vertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzer/innen zusammen. Dabei sollten möglichst viele Schul­formen vertreten sein. Insbesondere sollten die/der Vorsitzende und die/der stell­vertretende Vorsitzende verschiedenen Schul­formen angehören. Der Vorstand teilt seine Arbeits­bereiche eigen­verantwortlich ein. Scheidet ein Vorstands­mitglied aus, ist unverzüg­lich durch Nachwahl ein/e Nachfolger/in zu bestimmen.
  2. Die/der Vorsitzende (im Verhinderungsfall die/der stell­vertretende Vorsitzende) vertritt den Regions­elternrat im Einvernehmen mit den übrigen Vorstands­mitgliedern. Mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstands­mitglieder kann auch ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des Plenums den Regions­elternrat vertreten.
  3. Die/der Vorsitzende (im Verhinderungsfall die/der stell­vertretende Vorsitzende) oder ein/e Beisitzer/in leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstal­tungen des Regions­elternrates.
  4. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
    1. die Vorbereitung der Sitzungen des Regionselternrates einschließlich der Aufstellung der Tages­ordnung,
    2. die Ausführung der Beschlüsse des Regionselternrates,
    3. die Erteilung von Auskünften über die Arbeit und die Beschlüsse des Regions­elternrates gegenüber den Medien oder sonstigen Stellen.

§ 4 Sitzungen

  1. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in lädt die Mitglieder sowie Stell­vertreter unter Über­sendung der vorläufigen Tages­ordnung ein. Hinreichend ist hierbei die Einladung per E-Mail. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungs­termin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. Der Vorstand kann diese Frist in besonderen Fällen auf fünf Tage abkürzen. Die verkürzte Ladungsfrist ist zu begründen.
  2. Die Sitzungen sollen – Ferienzeiten ausgenommen – in regelmäßigen Abständen von acht bis zehn Wochen stattfinden. Die Plenums­sitzungen sind nicht öffentlich.
  3. Der Regionselternrat wird auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder innerhalb einer Frist von drei Wochen einberufen. Der/die Vorsitzende kann den Regions­elternrat in besonderen Fällen auch ohne Rück­sprache mit dem Vorstand einberufen.
  4. Die vorläufige Tages­ordnung wird von der/dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand festgelegt.
  5. Jedes Mitglied kann verlangen, dass eine Angelegenheit auf die Tages­ordnung genommen wird, wenn es dies spätestens sieben Tage vor der Sitzung dem/der Vorsitzenden schrift­lich mitteilt. Der Regions­elternrat kann zu Beginn der Sitzung mit Stimmen­mehrheit Dringlichkeits­anträge in die Tages­ordnung aufnehmen und die Reihen­folge der Tages­ordnungs­punkte ändern.
  6. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind – soweit erforderlich – durch schrift­liche Vorlagen vorzubereiten, die – wenn es der Beratungs­gegenstand erfordert – einen Beschluss­vorschlag enthalten sollen.
  7. Alle vorgegebenen Fristen beziehen sich nur auf die Schulzeit. Ferien­zeiten sind nicht anzurechnen.
  8. Beschlüsse des Vorstandes über die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Regions­elternrates werden mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst. Die Rechte aus § 4 Abs. 5 bleiben unberührt.
  9. Der Vorstand kann weiteren Referenten und Gästen die Teilnahme an den Sitzungen gestatten und ihnen das Rederecht einräumen.

§ 5 Beschlussfassung

  1. Der Regionselternrat ist bei ordnungsgemäßer Einladung zur Plenums­sitzung in jedem Fall beschluss­fähig. Stell­vertretende Mitglieder haben nur im Falle der Vertretung Stimmrecht.
  2. Der Regionselternrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Abstimmungen sind offen, sofern nicht wenigstens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
  3. Zu Beginn einer Sitzung wird die Tagesordnung beschlossen.
  4. Die Sitzungen des Regionselternrates werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitz kann an ein Mitglied des Vorstandes delegiert werden.
  5. Der Regionselternrat kann jederzeit mit Stimmen­mehrheit den Schluss der Rednerliste oder den Schluss der Debatte beschließen.
  6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen mindestens ersichtlich sein: Ort und Zeit der Sitzung, Teilnehmer, Beratungsgegenstand, Beratungsergebnisse. Jedes Mitglied ist berechtigt, Erklärungen zur Niederschrift abzugeben.
  7. Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung vom Regions­elternrat zu genehmigen. Sie wird den Mitgliedern zusammen mit der Einladung übersandt.

§ 6 Arbeitskreise

  1. Der Regionselternrat kann Arbeitskreise für die von ihm vertretenen Schul­formen bilden. Mehrere Schul­formen können zu einem Arbeits­kreis zusammen­gefasst werden. Des Weiteren können Arbeits­kreise zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben oder wichtiger Themen auch schulform­übergreifend gebildet werden.
  2. Die schulformbezogenen Arbeitskreise setzen sich aus den ordent­lich gewählten Mitgliedern des Plenums für diese Schul­form zusammen. Die zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben gebildeten Arbeits­kreise setzen sich aus den ordent­lich gewählten Mitgliedern des Plenums zusammen, die hierfür vom Plenum gewählt wurden.
  3. Jeder Arbeitskreis wählt aus seinen ordent­lichen Mitgliedern eine/n Vorsitzende/n und kann eine/n Stell­vertreter/in wählen. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, die vom Regions­elternrat an die Arbeits­kreise verwiesenen Themen im Arbeits­kreis beraten zu lassen. Sie oder er arbeitet eng mit dem Vorstand zusammen und berichtet dem Plenum über die Ergebnisse von Arbeits­kreis­sitzungen und bringt Anträge des Arbeits­kreises ein.
  4. Zu den Sitzungen der schulformbezogenen Arbeits­kreise können die Wahl­delegierten und die Schul­elternrats­vorsitzenden der jeweiligen Schul­form sowie weitere Interessierte als Gäste eingeladen werden. Diese nehmen nicht an der Beschlussfassung teil.
  5. Die Vorsitzenden der Arbeits­kreise laden per E-Mail unter Übersendung der Tages­ordnung zu den Sitzungen des Arbeits­kreises ein.
  6. Die Arbeitskreise bedürfen keiner eigenen Geschäfts­ordnung. Sie sind befugt, im Einvernehmen mit dem Vorstand Referentinnen und Referenten einzuladen.

§ 7 Änderung und Gültigkeit der Geschäftsordnung

  1. Änderungen der Geschäftsordnung können mit der Mehrheit der stimm­berechtigten ordent­lichen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Geschäftsordnung tritt am in Kraft.